§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 56 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- VG Köln, 04.01.2021 – 21 L 2082/20Zitiert von 3
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 116/11Kontrahierungszwang für die Deutsche Post AG hinsichtlich eines Rahmenvertrages über Transportdienstleistungen: Zugehörigkeit einer Druckschrift zum Universaldienst - FraktionszeitungZitiert von 6
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 5020/21Zitiert von 3
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 797/22
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